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Wissenswertes zum Thema Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe: Wann ist Ihr Musikverein abgabepflichtig? Was kann Ihr Verein gestalten, um eine Abgabepflicht zu vermeiden? Was tun, wenn eine Betriebsprüfung kommt? Das Künstlersozialversicherungsgesetz selbst hilft bei der Beurteilung dieser Fragen wenig. Die Rechtsprechung kann Anhaltspunkte liefern, die aber eine abschließende Beurteilung einer Abgabepflicht kaum zulässt.

Vorgaben des Künstlersozialverischerungsgesetzes (KSVG)

Aktuell sieht das KSVG nicht nur einen Beitrag der Künstler selbst vor, sondern auch derjenigen, die sich diese Kunst zunutze machen, die sogenannten Verwerter. Diese Abgabepflicht ist unabhängig davon, ob der Künstler selbst einen Beitrag zahlen muss.

Wann also muss ein Musikverein nach dem Gesetz die Abgabe zahlen?

In erster Linie fällt eine Abgabe an, wenn der Zweck Ihres Vereins darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen; das sind die sogenannten „typischen“ Verwerter. Der Vereinszweck steht in Ihrer Satzung.
Besteht der Zweck Ihres Vereins im gemeinsamen Musizieren und der Hobbypflege der Vereinsmitglieder, gehört Ihr Verein zwar nicht zu den typischen Verwertern, wenn Sie aber mehr als 3 Veranstaltungen pro Jahr organisieren, zu denen Sie Eintritt verlangen und „fremde“ Künstler, Solisten oder Dirigenten engagieren, müssen auch Sie Abgaben zahlen.
Denn dann steht auch bei diesen Vereinen tatsächlich die Verwertung im Vordergrund, auch wenn die Vereinsmitglieder selbst den Fokus auf das gemeinsame Musizieren legen.

Der dritte Fall, der zur Zeit für die größte Verunsicherung (und Verärgerung) führt, ist die Ausbildung von Nachwuchsmusikern.
Das Gesetz sieht eine Abgabepflicht vor, wenn ein Verein eine Ausbildungseinrichtung betreibt. Wie der Verein die Ausbildung der jungen Musiker nennt, ist dabei irrelevant. Es kommt darauf an, wie der Unterricht organisiert ist: von „institutionalisiert“ spricht die Rechtsprechung, die Musikvereine mit einer privaten Musikschule vergleichen möchte.

Nach dem inzwischen fast berühmten „Waiblinger“ Urteil aus dem Jahr 2008 ist nicht ausschlaggebend, ob ausschließlich Vereinsmitglieder oder Laienmusiker unterrichtet werden und daher keine Berufsmusiker ausgebildet werden sollen. Für die Abgabepflicht wegen einer Ausbildungseinrichtung genügt es, wenn strukturierter Unterricht erteilt wird, z.B. eine Einteilung in Jahrgangsklassen oder in Gruppenunterricht erfolgt. Im zitierten Urteil hatte der Verein außerdem mit dem Begriff „Musikschule“ auf der Homepage geworben, ständig 150 Schüler auch in orchesterfremden Instrumenten unterrichtet und eine Ausbildungsabgabe verlangt. Maßgeblich für die Einschätzung der Gerichte ist eine „Gesamtschau" verschiedener Kriterien, die auf eine institutionalisierte Ausbildungseinrichtung schließen lassen. Das Bundessozialgericht zog die 5-Berliner Kriterien (s. Vorausgabe der Verbandszeitschrift) dabei nicht ausschließlich zur Beurteilung heran, verwarf sie aber auch nicht. Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass momentan nicht allgemein rechtssicher vorausgesagt werden, wann genau ein Gericht eine Abgabepflicht feststellen wird und wann nicht. Jeder Fall muss anhand des Einzelfalls und kann daher anders beurteilt werden.

In der vorherigen Ausgabe hat bereits das Interview mit Herrn Horber gezeigt, welche Anstrengungen die Politik unternimmt, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Bis dahin aber sollte jeder Verein seine individuelle Situation prüfen und versuchen, Überraschungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzubeugen.

Was kann Ihr Verein tun?

Zunächst können Sie der Satzung ansehen, ob sie nicht bereits Indizien für eine Abgabepflicht enthält und ob sie den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht oder angepasst werden sollte. In diesem Zusammenhang werden auch die Verbände ihre Mustersatzungen überprüfen.

Als nächstes sollte der Verein anschauen, wie denn die Ausbildung der Musiker organisiert ist. Übernimmt er dies selbst oder organisieren sich die Mitglieder eigenständig? Werden nur im Orchester benötigte Instrumente unterrichtet oder fängt man mit der musikalischen Früherziehung – nämlich der Blockflöte oder den Orffinstrumenten – an? Wer stellt die Räume zur Verfügung? Muss der Unterricht extra bezahlt werden oder ist er im Vereinsbeitrag enthalten? Gibt es Verträge für die Lehrer und/oder die Schüler mit dem Verein? Was steht in diesen Verträgen?

Aus unserem Workshop mit den Verbandsvorsitzenden haben wir mitgenommen, wie bunt und vielfältig die Landschaft der Vereine innerhalb des Verbands ist. Dennoch gibt es Gemeinsamkeiten: Die Abgabepflicht kann jeden Verein treffen, deshalb ist es wichtig zu wissen, wie Sie vorbeugen oder was Sie unternehmen können.

Und falls der Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung Bund eintrifft, ist Sorgfalt auf die nicht immer einfache Beantwortung der Fragen zu legen. Denn die Fragen sind nicht allein auf die Thematik Künstlersozialabgabe beschränkt, sondern umfassen in der Regel auch die Untersuchung zur Sozialversicherungspflicht im Rahmen einer Scheinselbständigkeit Ihrer Ausbilder und Lehrer.
Trifft Sie letztlich eine Abgabepflicht, ist auch noch nicht „aller Tage Abend“. Sie können sich an Ihren Verband und natürlich gern an uns wenden.

Andrea Müller
Rechtsanwältin Rechtsanwältin
Associate Partnerin
Mitglied des VdAA
Verband der Arbeitsrechtsanwälte e.V.
Rödl & Partner Anwaltskanzlei München
Arabellastraße 15
81925 München
Tel.: 089/928 780 700
E-Mail: Andrea.Mueller@roedl.com

Daniela Gunreben
Rechtsanwältin
Partnerin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mitglied des VdAA
Verband der Arbeitsrechtsanwälte e.V.
Rödl RA/StB GmbH
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Tel.: 0911/9193-1611
E-Mai.: Daniela.Gunreben@roedl.com


Meldung vom 21.06.2010